Für öffentliche und private Abwasserleitungen gilt gleichermaßen, dass jeder, der eine Abwasseranlage errichtet, betreibt oder unterhält, dafür sorgen muss, dass die technischen und rechtlichen Forderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden (WHG § 60 (1)). Zudem ist jeder, der eine Abwasseranlage betreibt, dazu verpflichtet den Zustand und die Funktionsfähigkeit der Anlage selbst zu überwachen (WHG § 61 (2)).
Hierzu gehört, dass Entwässerungsanlagen dicht sein müssen. Durch Undichtigkeiten oder Schäden an Rohrleitungen kann Abwasser aus dem Kanal austreten und Boden sowie Grundwasser verschmutzen. Umgekehrt kann Grund- und Schichtenwasser in den Kanal eindringen und sowohl Kanäle und Abwasserhebeanlagen als auch die Kläranlage unnötig belasten. Es können aber auch elementare Schäden auftreten. So kann es z. B. zu durchfeuchteten Kellerwänden und Schimmelbildungen an Gebäuden kommen.
Daher fordert die Stadtentwässerung Kaiserslautern AöR über die allgemeine Entwässerungssatzung, dass neu hergestellte Grundstücksentwässerungsanlagen auf Dichtheit zu prüfen sind. Unabhängig der gesetzlichen Vorgaben sollte aber jeder Grundstückseigentümer zum Werterhalt seines Eigentums ein Interesse an einer funktionierenden und dichten Grundstücksentwässerung haben.
Um Aufwand und Kosten zur Durchführung einer Dichtheitsprüfung für den Bauherren möglichst gering zu halten, bietet die Stadtentwässerung Kaiserslautern AöR an, gemeinsam mit Bauherr und ausführendem Unternehmen die Dichtheitsprüfung durchzuführen. Diese wird als Wasserfüllstandsprüfung gem. DIN EN 1610 ausgeführt. Hierbei werden, nach Verlegung der Grund- und Anschlussleitungen, diese mit Wasser gefüllt und mittels Absperrblase abgeriegelt. Bleibt der Wasserstand 30 Minuten lang unverändert, gilt die Prüfung als bestanden. Für die Bereitstellung der Absperrblase wird dem Bauherren lediglich eine geringe Mietgebühr in Rechnung gestellt. Voraussetzung für diese kostengünstige Vorgehensweise ist:
Verzichtet der Bauherr auf die gemeinsame Durchführung einer Dichtheitsprüfung oder diese kann aus fachtechnischen Gründen mittels Wasserfüllstandsprüfung nicht mehr durchgeführt werden, ist der Bauherr dennoch verpflichtet, die Dichtheit seiner Grundstücksentwässerungsanlage nachzuweisen. In diesem Fall ist der Stadtentwässerung der Nachweis einer bestandenen Dichtheitsprüfung eines zertifizierten Unternehmens vorzulegen. Die Kosten hierfür sind vom Bauherren zu tragen.
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