Grund- und Drainagewasser

Grund-, Quell- und Dränagewasser (sogenanntes Fremdwasser) sind in der Regel unverschmutzt und erfordern insofern keine Abwasserbehandlung. Im Gegenteil, die Verdünnungswirkung dieser Zuflüsse erschweren bzw. verteuern die Abwasserreinigung. Auch unter dem Aspekt des Gewässerschutzes ist eine Ableitung von Fremdwasser möglichst zu vermeiden.

Aus diesen Gründen darf Grund-, Quell- und Dränagewasser grundsätzlich nicht in das Kanalnetz eingeleitet werden.

Ein Anschluss- und Benutzungsrecht kann nur in Ausnahmefällen bei Bestandsbauten genehmigt bzw. Aufrecht erhalten werden. Beispielsweise dann, wenn ein Schutz der vorhandenen Bebauung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.

Die Dränleitung ist in diesem Ausnahmefall gem. DIN 1986-100 in einen besteigbaren Schacht mit mindestens 0,5 m tiefem Sandfang außerhalb des Gebäudes einzuführen und rückstaufrei (mittels Hebeanlage) an die Entwässerungsanlage anzuschließen.

Da bei Neubauten bereits in der Planungsphase bautechnische Maßnahmen gegen anstehendes Grundwasser vorgesehen werden können (beispielsweise durch Ausbilden einer „weißen oder schwarzen Wanne“), kann in diesen Fällen einer Ausnahmeregelung nicht stattgegeben.

Regelung zu Grundwasserhaltungen bei Baumaßnahmen

Temporäre Einleitungen, z.B. Grundwasserhaltungen während Baumaßnahmen, können gemäß Satzung genehmigt werden. Der Betrieb der Wasserhaltung, insbesondere die Ausführung der Durchflussmessung, ist mit der Stadtentwässerung AöR im Vorfeld abzustimmen.

Download Antrag auf Einleitung von Grundwasser

HINWEIS:

Das Einleiten von Dränage- oder Grundwasser ohne Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Dränagen, die unterhalb der Rückstauebene ohne Rückstauschutz an den Kanal angeschlossen sind, können zu einer zusätzlichen Vernässung des Gebäudes führen. Zudem kann das Abwasser über die Drainageleitungen austreten und sowohl Boden als auch das Grundwasser verschmutzen. Gemäß Strafgesetzbuch § 324 ist dies eine „Gewässerverunreinigung“ und somit als eine Straftat zu betrachten.